Betriebskostenabrechnungen
müssen keine Rechnungsdaten enthalten
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Die Mitteilung der Einzelrechnungen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung. Dazu verweisen die Richter auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach muß die Nebenkostenabrechnung für den Mieter verständlich sein und ihn in die Lage versetzen, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Welche Angaben im Einzelfall enthalten sein müssen, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Mietvertrags ab. Folgende Mindestangaben muß eine Betriebskostenabrechnung enthalten: eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels die Berechnung des Anteils des Mieters der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters Unter einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtkosten ist die zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten zu verstehen. Das beinhaltet eine Zusammenfassung der entstandenen Einzelkosten, die derselben Kostenart zugehörig sind. Allein eine derartige Zusammenstellung der Kostenarten und der auf sie entfallenden Beträge hat der BGH in seiner Entscheidung für erforderlich und ausreichend gehalten. Dabei müssen die Gesamtkosten allerdings soweit aufgegliedert sein, daß Grund und Höhe der entstandenen Kosten nachvollziehbar sind. |