Dachgeschossausbau: Kochnische und Bad/WC sind erlaubt - ein Mieter darf aber nicht einziehen |
Umbau eines Dachraums zum Arbeits- und Gästezimmer Der Fall: Einem Wohnungseigentümer gehört zusätzlich
auch noch ein Teileigentum im Dachgeschoß. Dabei handelt es sich um
eine Dachkammer. Die Nutzung dieses Raums zu Wohnzwecken in einem -
bestandskräftigen - Eigentümerbeschluß zufolge nicht erlaubt. In der
Teilungserklärung ist außerdem geregelt, daß eine berufliche Nutzung
des Dachraums nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt ist. Die
Erlaubnis darf allerdings nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der betreffende Wohnungseigentümer beabsichtigte, den
Dachraum "als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische
auszubauen". Dazu bat er um Einverständnis mit dem Einbau von
Dachfenstern und dem Anschluß an die Hausversorgungsleitungen. Die
Zustimmung dazu erhielt er. Nachdem der Wohnungseigentümer den Dachraum entsprechend
ausgebaut hatte, bat er den Verwalter um Erteilung einer Genehmigung
für die Vermietung seiner "Dachwohnung". Seine Begründung: Seine
private Vermögenssituation hätte sich derart verändert, daß er zu einer
besseren Verwertung seines Eigentums gezwungen sei. Eigentümerversammlung lehnte Vermietung ab Die Eigentümerversammlung lehnte es ab, die separate
Vermietung des früheren Dachraums zu gestatten. Zu Recht, wie das
Kammergericht Berlin jetzt in letzter Instanz entschied (KG Berlin, 24
W 1011/97). Der genehmigte Einbau von Kochnische und Bad/WC - so die
Berliner Richter - bewirkt keine Umwi€ung des Teileigentums in
Wohneigentum. Vorausetzung für eine solche Umwi€ung ist, daß alle
Wohnungs- und Teileigentümer zustimmen und die Nutzungsänderung in das
Grundbuch eingetragen wird. Das war hier gerade nicht der Fall. In der Zustimmung zum Ausbau des Dachraums als Arbeits-
und Gästezimmer mit Bad und Kochnische, sieht das Gericht ebenfalls
keine verbindliche Umwandlung des Dachraums in eine Wohnung. Dazu
verweisen die Richter darauf, daß derartige "Arbeits- und Gästezimmer"
auch als sogenannte Hobbyräume angesehen werden können. Demgegenüber
führt die Nutzung der Räume als selbständige Wohneinheit zu einer viel
intensiveren Nutzung dieser Räume. Und: Ist die Nutzung der Dachräume zu (eigenen)
Wohnzwecken untersagt, gilt dies "erst recht" für die Vermietung an
Dritte.
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