Keine Probleme mit dem Euro: Was sich aktuell ändert - und was noch nicht |
Grundsätzlich gilt: Verträge sind in der Währungseinheit
zu erfüllen, in der sie geschlossen worden sind. Das gilt auch für
Mietverträge - unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder
Gewerbemietveträge handelt. Eine Umstellung auf Euro ist ihm auf weiteres möglich.
Daß Sie oder Ihr Mieter dies einseitig verlangen, reicht allerdings
nicht aus. Erforderlich ist immer, daß Sie die Umstellung ausdrücklich
vereinbaren. Es müssen also stets beide zustimmen. Dies gilt unverändert während der gesamten Übergangszeit
bis Ende 2001. Ab 01.01.2002 gilt dann automatisch der Euro als die
vertraglich vereinbarte Währungseinheit. Im einzelnen gilt folgendes: Miete Während der Übergangszeit bis zum 01.01.2002 können Sie
verlangen, daß Ihr Mieter die Miete in der Währungseinheit zahlt, in
der sie vereinbart worden ist. Das gilt gleichermaßen für Altverträge
als auch für Mietverträge, die Sie während der Übergangszeit
abschließen und in denen Sie die Zahlung der Miete in € vereinbaren. Mietkaution Während der Übergangszeit bis zum 01.01.2002 muß der
Mieter die Mietkaution in der Währungseinheit leisten, die vertraglich
vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Rückzahlung der
Mietsicherheit nach Beendigung des Mietvertrags. Allerdings können Sie
mit Ihrem Mieter jederzeit vereinbaren, daß das Kautionskonto auf Euro
umgestellt wird. Ab dem 01.01.2002 kann die Mietkaution dann nur noch
in Euro abgerechnet und zurückgezahlt werden. Betriebskosten Für die Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und
die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist maßgeblich, was über
die Miete vereinbart wurde. Wird die Miete in € gezahlt, gilt dies auch
für die Betriebskostenvorauszahlungen. Ebenso muß die
Betriebskostenabrechnung dann in € erfolgen. Ab dem 01.01.2002 müssen die Betriebskostenabrechnungen
in Euro erstellt werden. Das betrifft dann auch solche
Abrechnungsperioden, die vor dem 01.01.2002 begonnen haben und nach
diesem Stichtag erst enden. Das ist etwa der Fall, wenn der
Abrechnungszeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 dauert. Mieterhöhungen Wird die Miete in € gezahlt, müssen auch Mieterhöhungen
in "€ und cent" erfolgen. Aber auch dann, wenn Sie den Euro vereinbart
haben und eine Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründen, der in €
abgefaßt ist, gibt es keine Probleme. Mit Hilfe des Umrechnungskurses
ist es ohne weiteres möglich, die Werte im Mietspiegel in Euro
anzugeben. Wertsicherungsklauseln Für Wertsicherungsklauseln gelten ab dem 01.01.1999
zusätzliche Änderungen. Diese Änderungen betreffen aber nur Verträge,
die Künftig neu abgeschlossen werden. Die Klauseln in Altverträgen sind
weiterhin uneingeschränkt gültig. Wird bei Vermietung einer Wohnung die Index-Miete
vereinbart, so ist die Bezugsgröße, an die die Mietanpassung anknüpft,
jetzt gesetzlich vorgegeben. Als Bezugsgröße gilt jetzt einheitlich der
Kostenindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in
Deutschland. Die Genehmigungspflicht entfällt.
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