20
- 22 Grad Celsius: Mindesttemperaturen müssen sein
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Befindet sich im Miethaus eine zentrale Heizanlage, sind
Sie als Vermieter dafür verantwortlich, daß die Wohnungen ausreichend
beheizt werden. Die Heizpflicht trifft Sie während der sogenannten
Heizperiode, die üblicherweise vom 1. Oktober bis 30. April dauert. In den meisten Mietvertragsformularen fehlen konkrete
Regelungen darüber, welche Mindesttemperatur in den Wohnungen erreicht
werden muß. Das hat auch seinen guten Grund: Das Wärmeempfinden ist
höchst subjektiv ausgeprägt. Ein Blick in die Rechtssprechung zeigt, daß sich
heutzutage die Mindesttemperaturen in einem Bereich zwischen 20 und 22
Grad Celsius bewegt. Nach DIN 4701 beträgt die Mindesttemperatur bei
Wohn- und Schlafräumen sowie bei Küchen 20 Grad Celsius. In Bädern und
Duschen beträgt der Wert 22 Grad Celsius und in Fluren genügen 15 Grad
Celsius. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die
Mindesttemperaturen an 24 Stunden am Tag sicherzustellen. Eine
vetragsgemäße Beheizung umfaßt das Erreichen der Mindesttemperatur
lediglich während der üblichen Tagesstunden. Als Faustregel wird
hierfür die Zeitspanne zwischen 7 Uhr und 23 Uhr genannt. Tipp: Beschwerden ernst nehmen: Reagieren Sie sofort Beschwert sich ein Mieter darüber, daß die Heizung nicht
richtig funktioniert, kümmern Sie sich am besten sofort um sein
Anliegen. Stellen Sie fest, daß er sich zu Recht beklagt, veranlassen
Sie eine schnelle Behebung der Störung. Teilen Sie dem beschwerdeführenden Mieter immer auch
gleich mit, daß Sie die Mängelbeseitigung veranlaßt haben. So
verhindern Sie noch am ehesten, daß Ihr Mieter für die Dauer der
Heizungsstörung die Miete kürzt.
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