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Spezielle
Hight-Tech-Geräte
Unbefristet
ausgestellte Gutscheine sind generell 30 Jahre gültig. Ist der
Gutschein befristet, darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein. Das
hat das Landgericht München entschieden (AZ. 7 O 2109/95). Nach Meinung
der Richter muß die Frist mindestens zehn Monate betragen. Käufer eines
Gutscheins sollten eine länger Gültigkeitsdauer aushandeln.