Steuern sparen - Steuertips - Steuersparmodelle - Urteile |
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TelefonkostenDie Kosten Ihres Telefonanschlusses sollten Sie als Nebenjobber zunächst in voller Höhe als Betriebsausgabe erfassen. Setzten sie einen Privatanteil von 30 € monatlich an. Sollte Ihr Sachbearbeiter diesen Betrag nicht akzeptieren, können Sie sich mit ihm immer noch einigen. SoftwareDie von Ihnen erworbene Standardsoftware (wie z.B. Access, Excel, ...) können Sie sofort als Betriebsausgabe erfassen. Betragen die Kosten mehr als 800 € (zzgl. Umsatzsteuer), sind die Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Rücklagen bildenAls Nebenjobber müssen Sie Ihren Gewinn selbst ermitteln und anschließend versteuern. Sofern Ihnen Ihren Grenzsteuersatz nicht bekannt ist, sollten Sie von Ihren Einnahmen ein Rücklage zwischen 20 und 30 Prozent bilden. Am Jahresende müssen Sie nämlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachzahlung rechnen, sofern Sie insgesamt einen gewinn erzielt haben. Steuern sparen durch BetriebsaufspaltungDie Betriebsaufspaltung ist vor allem bei mittelständischen Unternehmen weit verbreitet. In diesem Fall gehört das Anlagevermögen, also die Grundstücke, die Maschinen und der Firmenwert, nicht der Betriebs-GmbH, sondern ist an diese von den Gesellschaftern beziehungsweise von der Besitzgesellschaft nur verpachtet. Diese Gestaltung hat haftungsrechtliche und steuerliche Vorteile für die Gesellschafter und Geschäftsführer der Betriebs-GmbH. Hinzu kommen Möglichkeiten an steuersparenden Gestaltungen, so etwa durch die Beteiligung von Familienangehörigen - vor allem Kinder - an der Betriebs-GmbH. Auf diese Weise können Einkünfte auf die Angehörigen verlagert werden. Steuern sparen mit HaushaltshilfeWer in seinem Haushalt eine Hilfe beschäftigt, kann Steuern sparen - bis zu 18.000 € jährlich sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Voraussetzung dafür ist, daß der private Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die Angestellte entrichtet. Das bedeutet, die Haushaltshilfe muß bei ihrem Krankenversicherer wie eine Arbeitnehmerin angemeldet werden. (Die Gesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge werden je zur HÄLFTE VOM Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.) Kreditkosten steuerlich bedingt absetzbarKreditkosten sind dann steuerlich absetzbar, wenn ein Grundstück mit einem Darlehen bezahlt wird und das Grundstück auch bald bebaut werden darf. Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt, solange ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan fehlt. Dies hat das Finanzgericht München in einem Urteil entschieden. Die Zeitung von der Steuer absetzenViel Erfolg mit Aktien hatte ein pensionierter Beamter. Seine Anlagestrategien entwickelte er, indem er Fachblätter studierte und auswertete, darunter die in Düsseldorf erscheinende Wirtschaftszeitung Handelsblatt. Als der Pensionär in seiner Steuererklärung Wertpapiereinnahmen (u. a. Dividenden) in Höhe von 18.000 € angab, wollte er den Abo-Preis des Handelsblattes (rund 300 €) steuermindernd berücksichtigt haben. Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Doch das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Steuerzahler recht. Normale Tageszeitungen enthielten verschiedene Informationen und dienten der “allgemeinen Lebenshaltung”, Das Handelsblatt dagegen befasse sich ausschließlich mit Börsen- und Wirtschaftsfragen. Wenn ein Steuerpflichtiger eine Zeitung zur Erzielung von Einkünften nutze, könne er deren Kosten auch als Werbungskosten geltend machen. Ehrenamt hilft Steuern sparenWer ehrenamtlich in Sportvereinen, bei der Kirche, Parteien oder anderen gemeinnützigen Organisationen arbeitet, kann seine Ausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen etwa Porto, Fahrgeld, Telefongebühren. Voraussetzung: Es darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für wen sich fremder Rat lohntSo mancher erlebt in diesen Tagen beim Öffnen des
Steuerbescheids eine böse Überraschung: Die Rückerstattung ist viel
geringer als erhofft oder schlimmer noch, es wird sogar eine
Nachzahlung fällig. Ärgerlich angesichts des Aufwands, der mit der
Steuererklärung verbunden ist. Andere ersparen sich die unliebsame
Steuerpost, indem sie ihre Erklärung gar nicht erst abgeben. Keine gute
Idee, denn damit schenken sie dem Fiskus nach Expertenschätzung im
Schnitt rund 1000 € pro Jahr. BewerbungskostenWer auf Stellensuche ist, darf die dabei anfallenden Kosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Ausgenommen sind lediglich die Aufwendungen, die vom Arbeitsamt oder von potentiellen Arbeitgebern bereits ersetzt wurden. Meist addieren sich die Ausgaben zu einer ordentlichen Summe. Das Sammeln der Belege lohnt also. Vom Fiskus anerkannt werden: * Bewerbungsmappen, Alle Kosten müssen einzeln aufgelistet als Anlage mit der Steuererklärung eingereicht werden. Ansparabschreibung nutzenWenn Sie die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter für Ihren Nebenjob planen, können Sie bis zu 50 % der Investition schon jetzt als Betriebsausgabe erfassen, obwohl Sie z.B. den PKW erst im nächsten Jahr erwerben. Hierdurch erhalten Sie eine höhere Liquidität und können die geplanten Investitionen evtl. ohne Frem€ittel durchführen. Umzug - steuersparender OrtswechselWer seine Siebensachen packt, weil ein neuer Arbeitgeber in einer anderen Stadt ruft, kann das Finanzamt an den Kosten für den Umzug beteiligen. Das gilt auch bei einer Versetzung von A nach B durch den alten Chef. Und selbst wenn Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit den Einsatzort wechseln, erkennt der Fiskus die Kosten für den damit verbundenen Ein- und Auszug steuermindern an. Selbständige können Umzugsaufwendungen als vorab entstandene Betriebsausgaben absetzen. Dazu müssen sie das Finanzamt jedoch von der Notwendigkeit des Ortswechsels zweifelsfrei überzeugen. Noch schwieriger wird es für den, der lediglich die Wohnung, nicht aber den Wohnort, geschweige denn den Arbeitgeber wechselt. Laut Bundesfinanzhof muss das Finanzamt nur dann mitspielen, wenn der Weg zum Betrieb auf Grund des Umzugs mehr als acht Kilometer kürzer wird (AZ VI R 95/81) oder das Büro mindestens eine Stunde schneller zu erreichen ist (AZ VI R 17/95). Steuersparmodelle für SpitzenverdienerAnlageberater werben vor allem mit Verlustzuweisungen, die das zu versteuernde Einkommen stark drücken. Doch diese Verrechnungsmöglichkeit fällt für die meisten Projekte künftig weg. Schiffsbeteiligung: Flugzeug-Leasingfonds: Windparkbeteiligung: Geschlossene Immobilienfonds: Filmfonds: ZweitwohnungUnterhalten Sie aus unternehmerischen Gründen eine Zweitwohnung, können Sie die Kosten dieser Wohnung in voller Höhe als Ausgabe erfassen. Steuertipp: AutounfallUnfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie einen Unfall selbst verschuldet haben oder Opfer eines anderen wurden. Nicht beruflich veranlaßt und deswegen auch nicht als Werbungskosten abziehbar sind zum Beispiel Unfälle auf Heimfahrten zum Mittagessen. Das gleiche gilt bei Trunkenheit am Steuer und bei Fahrten, die nicht von der eigenen Wohnung aus angetreten wurden. ArbeitsmittelArbeitsmittel dürfen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn plausibel nachgewiesen werden kann, daß diese mindestens zu 90 % beruflich genutzt werden. Zum Nachweis dafür eignet sich in vielen Fällen ein Tagebuch. ReinigungskostenHaben Sie Tinte auf Ihrem Sakko gespritzt, oder haben Sie sich auf dem Weg zu Arbeit Ihre Hose zerrissen? Dann dürfen Reinigungs- bzw. Reparaturkosten Ihre Steuerlast mindern. Aber immer schön auf dem Teppich bleiben: Wer es übertreibt, geht leer aus. ArbeitszimmerDie Einschränkungen für den Abzug von Werbungskosten gelten nur für das häusliche Arbeitszimmer. Miet- und Stromaufwendungen für angemietete Räume (z.B. Keller oder Dach) dürfen deshalb in voller Höhe steuermindern berücksichtigt werden. SpekulationsfristenFür Aktien und andere Wertpapiere wurde die Spekulationsfrist mit dem Steuerentlastungsgesetz zum 1.1.99 auf zwölf Monate verlängert. Bei Immobilien beträgt die Spekulationsfrist nun 10 Jahre. Wer seine eigenen vier Wände verkauft, in denen er die letzten beiden Jahre gewohnt hat, ist davon jedoch nicht betroffen. WertpapierverkaufHaben Sie im Oktober 1998 Aktien gekauft? Dann können Sie einen eventuellen Gewinn nur dann steuerfrei realisieren, wenn Sie sich erst nach Ablauf des Oktobers 1999 davon trennen. Im Gegenzug dürfen Sie entstandene Verluste geltend machen. Achtung: Diese Verluste dürfen Sie nur mit anderen Spekulationsgewinnen ausgleichen. JahreswagenGehören Sie auch zu den Glücklichen, die sich von Ihrem Arbeitgeber einen erheblich verbilligten PKW kaufen können? Dann werden Sie diesen wohl auch nach einem Jahr wieder zum gleichen Preis abstoßen. Wer hier nicht aufpaßt, muß anfallende Gewinne nun versteuern. Warten Sie deshalb ein paar Tage länger mit dem Verkauf. Wie das Finanzamt überhaupt auf die Idee kommen könnte, daß Sie einen günstigen Wagen mit Angehörigenrabatt gekauft haben? Ganz einfach: Die Finanzbeamten entnehmen den Lohnkonten Ihres Chefs den Verkauf des Wagens an Sie und schicken eine Kontrollmitteilung an das für Sie zuständige Finanzamt. Das wird Sie dann offen und direkt nach dem Verbleib des Fahrzeuges befragen Wie das Finanzamt Ihren Computer mitbezahlt1. Computerspiele, Lernprogramme allgemeiner Art, Joysticks, Lenkräder oder Videokabel auf der Rechnung beim Kauf Ihres PC sind für jeden Finanzbeamten eine gute Vorlage, die berufliche Verwendung in Zweifel zu ziehen 2. Ohne Drucker macht ein Computer für das Finanzamt meistens keinen Sinn. Die berufliche Verwendung - der entscheidende Punkt für eine steuerliche Gelten€achung - ist damit nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gegeben. Der Verdacht, dass Sie Ihren Computer nur für Spiele nutzen, wächst. 3. Berufsspezifische Software ist für viele Finanzbeamten ein wichtiger Hinweis auf die berufliche Nutzung des Computers. Tipp: Mit dem richtigen Programm auf dem Computer stellen sich viele Fragen erst gar nicht. Die Nutzung beispielsweise von Finanzbuchführungsprogrammen oder professioneller Grafiksoftware wirkt darum oft Wunder. Natürlich müssen diese Programme einen Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. 4. Online-Dienste und ein Internetzugang lösen bei Ihrem Finanzbeamten mit Sicherheit jede Menge Fragen aus. Achten Sie darauf, dass Sie die berufliche Veranlassung hieb- und stichfest begründen können, damit die Steuerbehörde keinen Verdacht schöpft. Schwer dürfte das nicht sein, denn es gibt heute kaum eine Branche ohne Bezug zum Internet. Wählen Sie die UmsatzsteuerSind Sie nebenberuflich z.B. als Schriftsteller tätig, unterliegen Ihre Umsätze lediglich dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. In diesen Fällen, sollten Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen. Im Gegenzug können Sie die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Fiskus geltend machen. Bei einem 16-prozentigen Vorkostenabzug verbleibt Ihnen ein Gewinnplus von immerhin neun Prozent. VerlustausgleichVerfassungsurteil: Und so funktioniert es: Arbeitsecke absetzenNutzen Sie in Ihrem Wohnzimmer lediglich einen Schreibtisch ausschließlich für Ihre Selbständigkeit, können Sie diesen als Betriebsausgabe geltend machen. Die anteiligen Raumkosten sind leider nicht abzugsfähig. Arbeitsmittel absetzenVergessen Sie nicht, sich für jedes von Ihnen angeschaffte Arbeitsmittel eine Quittung mit Angabe des gekauften Gegenstandes geben zu lassen. Die Arbeitsmittel für Ihren Nebenjob können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen, sofern sie nicht mehr als 800 € zzgl. Umsatzsteuer gekostet haben. Arbeitszimmer absetzenÜben Sie Ihre Selbständigkeit in Ihrem Arbeitszimmer aus, können Sie diese Kosten bis zu 2.400 € als Betriebsausgabe erfassen. Ein unbegrenzter Abzug wäre nur dann möglich, wenn Sie keinem anderen Hauptjob nachgehen oder das Gewerbe auf den Namen Ihres Partners angemeldet ist, der ebenfalls keinen Hauptjob ausübt. BelegführungUm neben Ihrem Nebenjob auch in Nebenschauplätzen, wie Ihrer Buchführung den Überblick zu behalten, ordnen Sie Ihre Ausgaben nach bestimmten Kategorien (Fachbücher, Telefon etc.) und heften Ihre Rechnungen/Quittungen auf Heftstreifen, geordnet nach Daten, ab. Diese Methode hat sich in der Praxis bestens bewährt. Da Sie ohnehin verpflichtet sind, Ihre Belege aufzubewahren, können Sie auf diese Art und Weise erhebliche Sortierarbeit sparen. Vorauszahlungen rechtzeitig anpassenVermindert sich Ihr Gewinn im Laufe des Jahres 1998 abweichend vom letzten Steuerbescheid nach oben oder unten, sollten Sie sofort einen Antrag auf Anpassung Ihrer Vorauszahlungen stellen. Dadurch behalten Sie auch in Ihren Finanzamtangelegenheiten den Überblick. UpdatesAuch die Kosten für ein Software-Update (z.B. Windows 2000) sind sofort abzugsfähig, sofern sie nicht mehr als 800 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Programm betragen. Bewirtungskosten erfassenGerade in der Selbständigkeit müssen Sie Kundenkontakte aufbauen. Am besten geht dies bei einem gemütlichen Essen. Die Kosten hierfür können sie als Betriebsausgabe erfassen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuerklärung berücksichtigt der Fiskus aber nur 80 % Ihrer Aufwendungen als Ausgabe. Computer abschreibenVersuchen Sie Ihren PC über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren abzuschreiben. Nach den amtlichen Abschreibungstabellen beträgt die betriebsübliche Nutzungsdauer allerdings vier Jahre. Bei einem Notebook verringert sich der Zeitraum wegen des häufigen Transports auf drei Jahre. DiebstahlWird Ihnen auf Ihrer Geschäftsreise z.B. Ihr Laptop gestohlen, können Sie den Restwert des Computers als Ausgabe erfassen. Fortbildung/MessenDie Kosten für Ihre Fortbildung oder Eintrittsgelder zu Messen und Seminaren sind in voller Höhe als Ausgabe zu erfassen. Dies gilt ebenfalls für etwaige Fahr- und Übernachtungskosten. GründungskostenAlle mit der Gründung Ihrer Firma anfallenden Kosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vergessen Sie in diesem Zusammenhang aber auch nicht die Fahrt- und Telefonkosten in Ansatz zu bringen. Handy absetzenNutzen Sie Ihr Handy überwiegend für betriebliche Gespräche, können Sie die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgabe erfassen. Beantragen Sie bei bei Ihrem Netzbetreiber auf jeden Fall einen kostenlosen Einzelverbindungsnachweis. Sie können dann jederzeit einen Nachweis über die tatsächlich von Ihnen Gefährten Gespräche führen. MotorschadenIst Ihr Wagen relativ neu und weist eine vergleichsweise geringe Fahrleistung auf, können Sie die Kosten für einen Austauschmotor als außergewöhnliche PKW - Kosten absetzen. PKW-Kosten absetzenAls Unternehmer können Sie für alle betrieblichen Fahrten Ihre tatsächlichen PKW-Kosten als betriebsausgaben geltend machen. Zu diesem Zweck erfassen Sie alle Kosten, die mit Ihrem PKW in Zusammenhang stehen. Um die Abschreibung Ihres PKW richtig zu berechnen, schreiben Sie die Anschaffungskosten Ihres Wagens über einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Nachdem Sie Ihre gesamten PKW-Kosten ermittelt haben, teilen Sie diese Kosten durch die Gesamtfahrleistung Ihres PKW. Den so ermittelten Kilometerbetrag multiplizieren Sie mit den betrieblich gefahrenen Kilometern. betragen Ihre tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer weniger als 0,52 €, setzen Sie diesen Betrag an, da es sich hierbei um den gesetzlichen Pauschbetrag handelt. Rechnungen splittenErwerben Sie z.B. einen Kopierer für 1.200 €, müssten Sie ihn über zehn Jahre abschreiben. Es ist unzulässig, wenn Ihnen der Verkäufer zwei Rechnungen über 800 € (Kopierer) und 400 € (Verbrauchsmaterial) ausstellen würde. Dem Fiskus Kontra gebenRück- oder Nachzahlung? Auch in diesem Jahr werden wieder viele eine unliebsame Überraschung beim Öffnen ihres Steuerbescheids erleben. Der Grund: fehlerhafte Bescheide, und das gleich zuhauf. Rund 400 Millionen Euro jährlich kassieren deutsche Finanzämter wegen unkorrekter Berechnungen zuviel ein. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. schätzt, daß etwa jeder fünfte Bescheid der Finanzämter solch gravierende Mängel hat, daß sich ein Widerspruch lohnt. Und so geben Sie dem Fiskus Kontra: 1. Angaben kontrollieren: 2. Einspruch einlegen: 3. Gerichte anrufen: UnfallkostenEreignet sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ein Unfall, können Sie die Unfallkosten sofort als Ausgabe erfassen. Etwaige Versicherungserstattungen sind als sonstige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung zu erfassen. UmsatzsteuerAls Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer grundsätzlich einmal jährlich an den Fiskus abführen. übersteigt die von Ihnen zu zahlende Umsatzsteuer 1.000 €, sind vierteljährliche Anmeldungen fällig. Erst ab einem Jahresbeitrag von mehr als 12.000 € müssen Sie monatliche Voranmeldungen vorlegen. Checkliste für den SteuerbescheidEin Einspruch kann sich bereits bezahlt machen, wenn Sie nur eine der folgenden Fragen verneinen müssen: - Stimmen Name, Steuernummer, Adresse und Bankverbindung? - Ist die Höhe der im Bescheid aufgeführten Einnahmen (Lohn oder Gehalt, Krankengeld, Miete, Zinsen, Dividenden, Renten) korrekt? - Hat das Finanzamt alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anerkannt? - Wurden Freibeträge für Kinder, allein Erziehende, Behinderte, Ausbildung und Haushaltsführung berücksichtigt? - Sind vorab gezahlte Steuern auf Lohn oder Gehalt sowie auf Zinseinnahmen mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet worden? - Haben die Beamten die richtige Steuertabelle verwendet (bei Ledigen, Geschiedenen und getrennt Lebenden die Grundtabelle, bei Verheirateten mit gemeinsamer Steuererklärung die Splitting-Tabelle)? - Wurden Abweichungen von der Steuererklärung in der Anlage des Bescheids ausreichend begründet? Berufskleider waschenKrankenschwestern, Handwerker und andere können die Reinigung ihrer Berufskleidung absetzen - auch wenn man zu Hause wäscht. Welche Kosten zu veranschlagen sind, haben Verbraucherverbände ermittelt. Verwandte als MieterWenn Sie eine Wohnung an Angehörige vermieten, sollte die Miete mindestens die Hälfte des ortsüblichen Werts betragen. Sonst reduziert oder streicht der Fiskus den Werbungskostenabzug. Wichtig: Schließen Sie einen normalen Mietervertrag ab. Policen von der Steuer absetzenDie Kosten einer Unfallversicherung dürfen Steuerzahler beim Fiskus geltend machen. Das klingt gut, bringt in der Praxis allerdings wenig. Die Policenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Die erkennen die Finanzbeamten nur bis zu einer bestimmten Höhe steuermindernd an. In der Regel schöpfen Arbeitnehmer den Steuerbonus bereits durch ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig aus. Laut Bundesfinanzminister dürfen die Beiträge jetzt auch als unbegrenzt absetzbare Werbungskosten deklariert werden (AZ IV C 5-S 2332-67/00). Bedingung: Die Versicherung zahlt lediglich bei einem Berufsunfall - derartige Policen hat aber kaum jemand. Ebenso wenig wie Mixpolicen, die Unglücke sowohl zu Hause als auch bei der Arbeit absichern. Für sie gilt: Eine Hälfte der beiträge sind Vorsorgeaufwendungen, die andere Hälfte Werbungskosten. Schach dem Fiskus: Wie Sie Ihr Geld zurückbekommenSteuerbescheide geben immer wieder Grund zu Klagen. Mal weigern sich die Beamten, etwas anzuerkennen, mal vergessen die Steuerzahler, alle steuermindernden Ausgaben anzugeben. Wichtig: Wenn Sie Ihren Steuerbescheid erhalten, sollten Sie ihn sofort prüfen. Sie haben maximal 4 Wochen Zeit, um einen Einspruch schriftlich geltend zu machen. Nennen Sie den Grund für Ihren Einspruch und belegen Sie Ihre Aussagen mit Quittungen und anderen Schriftstücken. So formulieren Sie den Einspruch: „Ich erhebe Einspruch gegen den Steuerbescheid vom ...“ Dann folgt der Grund: Wenn Sie Aufwendungen vergessen haben: „Ich habe nachträglich festgestellt, dass ich folgende Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann (etwa Fahrtkosten). Ich bitte Sie, diese Aufwendungen in voller Höhe anzuerkennen.“ Wenn Sie Steuervergünstigungen übersehen haben: „..., dass mir folgende Steuervergünstigung zusteht (etwa Ausbildungsfreibetrag). Ich bitte um Berücksichtigung.“ Wenn Sie ein Urteil oder einen Steuererlass entdeckt haben: „Ich habe nachträglich Kenntnis vom Urteil des xy-Gerichts bzw. vom Schreiben der (Oberfinanzdirektion oder einer ähnlichen Behörde) erhalten. Danach kann ich folgende Aufwendungen steuermindernd geltend machen oder stehen mir noch folgende Steuervergünstigungen zu.“ Wenn Sie eine Nachzahlung leisten sollen, aber Einspruch erheben, schreiben Sie zusätzlich zum Einspruchstext: „Ich bitte, die Vollziehung bis zur Entscheidung über meinen Einspruch auszusetzen.“ Wichtig: Sollte es aufgrund des Einspruchs zu einer höheren Nachzahlung kommen (Verböserung), so muss das Finanzamt Ihnen das vorab mitteilen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzuziehen. Sechs Ausgaben, die Ihr Finanzamt genau unter die Lupe nimmtNach Insider-Informationen aus den Finanzämtern schrillen bildhaft die Alarmglocken bei folgenden Punkten in Ihrer Steuererklärung. Konsequenz: Hier wird eine genaue Überprüfung vorgenommen. Ärgernis Nummer 1 bleibt weiterhin das Arbeitszimmer.
Dies
wird generell überprüft und gilt neben überhöhten Kosten für Wege von
und zum Arbeitsplatz als "Steuerhinterziehungsmodell des kleinen
Mannes". Was Ihr Steuerberater kosten darfÄrgern Sie sich auch über die hohen Rechnungen Ihres Steuerberaters? So prüfen Sie als Selbstständiger, ob Sie zuviel bezahlen: Bei einem Jahresumsatz von 350.000 bis 400.000 € sind etwa 300 bis 400 € im Monat für die Buchführung in Ordnung. Die Lohnbuchhaltung schlägt mit 20 € je Gehalt und Monat zu Buche. Der Jahresabschluss darf zwischen 1.000 und 2.000 € kosten. Teurer kann es werden, wenn Sie viele Immobilien haben. |
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