Was man vertraglich in der Ehe regeln sollte |
-Güterrecht: Gütertrennung; ab der Geburt des ersten Kindes: Zugewinngemeinschaft -Unterhalt nach Scheidung: Wird ausgeschlossen; ab der Geburt eines Kindes soll der Verzicht aber unwirksam sein. -Versorgungsausgleich: Wird ausgeschlossen; ab der Geburt eines Kindes soll der Verzicht unwirksam sein. -Erbfall: Die Ehepartner setzen sich wechselseitig zu alleinigen Erben ein; mit der Geburt des ersten Kindes gilt die gesetzliche Erbfolge. Jung-Alt / Arm-Reich -Güterrecht: Zugewinngemeinschaft. Ausgleich: statt der Hälfte nur ein Viertel. -Unterhalt nach Scheidung: Richtet sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der beruflichen Stellung des jungen bzw. armen Partners. -Versorgungsausgleich: Wird ausgeschlossen. Bedingung: Der Ältere/Reichere schließt auf den Namen des Partners z.B. eine dynamische Kapital-Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht ab und zahlt die Beiträge ein. -Erbfall: Ehepartner setzen sich wechselseitig zu alleinigen Erben ein. Ehe ohne Trauschein - (Betreuungs-)Unterhalt: Für die Mutter, die ein über dreijähriges Kind betreut. -Wohnung: Der Partner muss als Untermieter oder Mieter in den Mietvertrag. -Hausrat: Einrichtungen, die bei der Trennung nicht mitgenommen werden können (z.B. Einbauschrank, Parkett), sollten pauschal mit der Hälfte der Anschaffungskosten entschädigt werden oder mit dem Verkehrswert. Gemeinsam angeschaffte bewegliche Gegenstände wie Waschmaschine und Geschirrspüler vernünftig aufteilen. Geldgeschenke: Finanzielle Hilfen gelten als Darlehen - es sei den, das Geld wurde nachweislich geschenkt. Wer Kreditverträge mit unterschreibt, muss auch zurückzahlen. |